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Sulz Automation

AGB

Stand: Juni 2026

Teil 1 — Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere auf den Gebieten der CAD-Konstruktion, der Prozessautomatisierung sowie des Sondermaschinenbaus.

(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag bedürfen der Schriftform; hierzu zählen auch Erklärungen per Brief oder E-Mail.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Ausführung zustande.

(3) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die vereinbarte technische Ausführung nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller eine technisch mögliche Alternativlösung nicht akzeptiert oder die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht übernimmt.

(4) Änderungen der Bestellung nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt.

(5) An Angeboten, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Zeichnungen, Konstruktionsdaten, Mustern und ähnlichen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik auf Grundlage der vom Besteller zur Verfügung gestellten Angaben.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer bei Konstruktions- und Entwicklungsleistungen kein bestimmtes wirtschaftliches oder technisches Ergebnis, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung.

(3) Eine Prüfung auf Patent- oder Markenrechte Dritter sowie die Verantwortung für eine CE-Kennzeichnung obliegen dem Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Integration und Inbetriebnahme der Liefergegenstände sind nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht ausdrücklich vereinbart; sie werden in diesem Fall gesondert vergütet.

(5) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

(6) Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Der Besteller stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien und sonstige Mitwirkung rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Der Besteller ist für die Sicherung seiner eigenen Daten und Systeme selbst verantwortlich.

(3) Konstruktionszwischenstände sind vom Besteller zeitnah zu prüfen und freizugeben; die Freigabe gilt als Bestätigung der Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen.

(4) Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern die vereinbarten Termine entsprechend; dem Auftragnehmer bleiben hierdurch entstehende Vergütungsansprüche unberührt.

§ 5 Liefer- und Leistungsfristen

(1) Liefer- und Leistungsfristen sowie -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

(2) Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur übergeben wurde oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(3) Höhere Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Fristen bzw. verschieben die Termine um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(4) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch Vorlieferanten.

(5) Verzögert sich die Lieferung, hat der Auftragnehmer den Besteller hierüber unverzüglich zu informieren. Bei vom Auftragnehmer zu vertretendem Lieferverzug ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Leistung vorgesehen.

§ 6 Abnahme

(1) Der Besteller hat die Leistung bei Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme vor Versand im Hause des Auftragnehmers.

(3) Prüft der Besteller die Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, gilt die Abnahme als erfolgt; gleiches gilt, wenn der Besteller die Leistung in Gebrauch nimmt.

§ 7 Gefahrübergang, Versand

(1) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme auf den Besteller über.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.

(3) Die Wahl des Transportmittels und -wegs obliegt dem Auftragnehmer; eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 8 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Auftragnehmers in Euro netto „ab Werk", ausschließlich Verpackung.

(2) Reisezeiten, Reisekosten und Spesen werden gesondert berechnet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate und erhöhen sich in dieser Zeit die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten um mehr als 5 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen anzupassen; übersteigt die Erhöhung insgesamt 10 %, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Stand der erbrachten Leistung zu verlangen.

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet; bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 14 Tagen werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

(5) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag vor.

(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden; bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten; die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei.

§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, insbesondere an Konstruktionen, Zeichnungen und Dokumentationen, verbleiben beim Auftragnehmer.

(2) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang; eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(3) Der Auftragnehmer darf allgemeines, im Rahmen der Leistungserbringung erworbenes Fachwissen und Methoden auch für andere Projekte verwenden, soweit hierbei keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Bestellers offenbart werden.

(4) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen für die Dauer des Vertrags und fünf Jahre darüber hinaus geheim; gesetzliche Offenlegungspflichten und ohnehin öffentlich bekannte Informationen bleiben unberührt.

(5) Der Auftragnehmer darf den Besteller als Referenz benennen, sofern dieser nicht schriftlich widerspricht.

§ 12 Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung getroffene Vereinbarung.

(3) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer binnen 7 Werktagen nach Ablieferung bzw. Abnahme, verdeckte Mängel binnen 7 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(4) Bei berechtigter, rechtzeitiger Mängelanzeige wählt der Auftragnehmer zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist.

(5) Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Prüfung und Nacherfüllung; erweist sie sich als unberechtigt, trägt diese Kosten der Besteller.

(6) Eine Mängelhaftung besteht nicht für gewöhnlichen Verschleiß sowie für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung oder eigenmächtige Änderungen des Bestellers zurückgehen.

(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht eine hierfür gesetzte angemessene Frist erfolglos, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern; weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(8) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 13.

(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer innerhalb einer Lieferkette bleiben ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Kette ist ein Verbrauchsgüterkauf.

§ 13 Haftung

(1) Für die Haftung des Auftragnehmers gelten, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt; bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die auf Mängeln der Lieferung bzw. Leistung beruhen, sind im Rahmen von Abs. 2 nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Schadens, der auch bei zumutbarer, regelmäßiger Datensicherung durch den Besteller entstanden wäre.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(7) Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen.

§ 14 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ab Abnahme.

(2) Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren entsprechend den vorstehenden Fristen; für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung die Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist, soweit nicht anders angegeben, 72411 Bodelshausen.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Bodelshausen.

(3) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Teil 2 — Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen") gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit seinen Lieferanten und Auftragnehmern.

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Liefert der Lieferant unter Eigentumsvorbehalt, wird ein einfacher Eigentumsvorbehalt anerkannt; verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben.

(6) Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den Incoterms® der Internationalen Handelskammer (ICC) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Bestellungen, Bestelländerungen und Lieferabrufe erteilt der Auftraggeber schriftlich. Mündliche und fernmündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden.

(2) Der Lieferant hat jede Bestellung und Bestelländerung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Zugang abgesandt oder die Bestellung nicht binnen 14 Tagen durch vorbehaltlose Ausführung angenommen, ist der Auftraggeber an die Bestellung nicht mehr gebunden.

(3) Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und werden nicht vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, in sämtlichem Schriftverkehr sowie auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen die Bestellnummer und die Artikel- bzw. Positionsnummern des Auftraggebers anzugeben.

(5) Ein Hinweis auf die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber in Werbematerialien oder Referenzlisten sowie die Verwendung von Marken und Kennzeichen des Auftraggebers bedürfen dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung.

§ 3 Leistungsgegenstand, Ausführung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Lieferung bzw. Leistung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den übergebenen Zeichnungen, Spezifikationen, Stücklisten und Toleranzangaben, auszuführen.

(2) Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferung bzw. Leistung unter Verwendung geeigneter Materialien ausgeführt wird und den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen sowie den gesetzlichen und behördlichen Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Umweltvorschriften entspricht.

(3) Fertigt der Lieferant nach Zeichnungen, Skizzen, Modellen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers, hat er auf Verlangen mit der Lieferung ein Prüfprotokoll bzw. Erstmusterprüfbericht vorzulegen.

(4) Nimmt der Lieferant gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen oder Leistungen Änderungen an der Materialzusammensetzung, am Fertigungsverfahren, am Fertigungsstandort oder an der konstruktiven Ausführung vor, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Lieferant hat die ihm übertragenen Aufträge im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Aufträgen oder wesentlichen Teilen davon an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(6) Auf Verlangen des Auftraggebers sind die bestellten Artikel so auszuliefern, dass der Lieferant oder Hersteller für Dritte nicht erkennbar ist; Firmennamen oder Logos des Lieferanten dürfen den Produkten in diesem Fall nicht anhaften.

(7) Beauftragt der Auftraggeber den Lieferanten mit Konstruktions-, Entwicklungs- oder sonstigen Engineering-Leistungen, räumt der Lieferant dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit deren Übergabe ein ausschließliches, übertragbares, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.

§ 4 Beistellungen, Unterlagen, Werkzeuge

(1) Überlässt der Auftraggeber dem Lieferanten Modelle, Muster, Werkzeuge, Vorrichtungen, Mess- und Prüfmittel, Zeichnungen, CAD-Daten, Werknormblätter oder sonstige Unterlagen und Materialien, verbleiben diese im Eigentum des Auftraggebers.

(2) Be- oder verarbeitet der Lieferant vom Auftraggeber beigestellte Waren, erfolgt die Be- oder Verarbeitung für den Auftraggeber. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Sachen erwirbt der Auftraggeber Miteigentum an der neuen Sache.

(3) Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge und Modelle, die der Lieferant auf Kosten des Auftraggebers herstellt oder beschafft, gehen mit Herstellung bzw. Beschaffung in das Eigentum des Auftraggebers über.

(4) Teile, die nach Zeichnungen, Modellen oder mit Werkzeugen des Auftraggebers gefertigt werden, dürfen ausschließlich für den Auftraggeber hergestellt und nur an diesen geliefert werden.

§ 5 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Zeichnungen, CAD-Daten, Berechnungen, Spezifikationen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Informationen des Auftraggebers strikt geheim zu halten.

(2) Nach Abwicklung der Bestellung sind sämtliche überlassenen Unterlagen und Daten unaufgefordert zurückzugeben bzw. nachweislich zu löschen.

(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus Abs. 1 oder § 4 Abs. 4 ist der Auftraggeber berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR geltend zu machen.

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe

(1) Die in der Bestellung angegebenen bzw. vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung ist der Eingang der Ware an der vom Auftraggeber angegebenen Lieferadresse.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Auf das Fehlen vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen oder beizustellender Materialien kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er deren Übergabe schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

(4) Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(5) Überschreitet der Lieferant den verbindlich vereinbarten Liefertermin schuldhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Netto-Lieferpreises, insgesamt jedoch höchstens 5 %, zu verlangen.

(6) Im Übrigen stehen dem Auftraggeber bei Lieferverzug die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere das Recht, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Dokumente

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Inland frachtfrei und versichert an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse (CIP gemäß Incoterms® 2020).

(2) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Ablieferung an der vom Auftraggeber angegebenen Lieferadresse.

(3) Allen Lieferungen sind Lieferscheine mit vollständiger Bestell- und Artikelnummer des Auftraggebers beizufügen; vereinbarte Zeugnisse, Prüfprotokolle und Konformitätsnachweise sind spätestens mit der Lieferung zu übergeben.

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Verpackung, Transport, Transportversicherung) ein.

(2) Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer in einfacher Ausfertigung zu stellen.

(3) Zahlungsfristen beginnen mit dem vereinbarten Liefertermin, frühestens jedoch mit Eingang der mangelfreien Ware bzw. – soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist – mit der Abnahme.

(4) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

(5) Die Begleichung einer Rechnung gilt weder als Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit der Lieferung noch als Verzicht auf Mängelrügen oder sonstige Rechte.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu.

(7) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abzutreten.

§ 9 Wareneingangskontrolle, Mängelrüge

(1) Der Auftraggeber nimmt die gelieferten Waren unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit an. Der Auftraggeber genügt seiner Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) hinsichtlich offensichtlicher Mängel, Mengenabweichungen und Falschlieferungen, wenn er die Mängelrüge binnen 8 Arbeitstagen ab Eingang der Lieferung absendet.

(2) Erfolgt die Wareneingangsprüfung vereinbarungsgemäß im Stichprobenverfahren, ist der Auftraggeber bei Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes berechtigt, Mängelansprüche hinsichtlich der vollständigen Lieferung geltend zu machen.

§ 10 Mängelansprüche

(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu, sofern sich aus diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes ergibt.

(2) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant.

(3) Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang bzw., soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ab Abnahme.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist ist ab Mängelanzeige für die Dauer der Nacherfüllungsversuche des Lieferanten gehemmt, bis der Liefergegenstand mangelfrei nutzbar ist.

§ 11 Lieferregress

(1) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

(2) Nimmt ein Abnehmer des Auftraggebers diesen wegen eines Mangels in Anspruch, der auf einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten beruht, stehen dem Auftraggeber gegen den Lieferanten die Rechte aus § 437 BGB zu.

§ 12 Produkthaftung, Freistellung, Versicherung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.

§ 13 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung bzw. Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, die auf der Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten beruht, ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber auf schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.

(3) Besitzt der Lieferant gewerbliche Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder an Verfahren zu deren Herstellung, hat er diese dem Auftraggeber auf Anfrage unter Angabe der Registernummern mitzuteilen.

§ 14 CE-Konformität, technische Unterlagen

(1) Die gelieferte Ware muss allen für sie geltenden Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen und Normen entsprechen. Soweit für die Ware eine EU-Konformitätserklärung oder bei unvollständigen Maschinen eine Einbauerklärung nebst Montageanleitung erforderlich ist, hat der Lieferant diese zu erstellen.

(2) Der Lieferant stellt dem Auftraggeber darüber hinaus alle Unterlagen kostenlos zur Verfügung, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten als Hersteller der Gesamtmaschine benötigt.

§ 15 Ersatzteile

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den Liefergegenstand für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch für zehn Jahre nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen zu liefern.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Lieferung von Ersatzteilen einzustellen, hat er den Auftraggeber unverzüglich nach der Entscheidung hierüber zu unterrichten.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse, im Übrigen 72411 Bodelshausen.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftraggebers in Bodelshausen.

(3) Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.